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Satzung

Satzung des Angelsportverein Furpach 1961 e.V.




§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Angelsportverein Furpach 1961 e.V. hat seinen Sitz in 66538 Neunkirchen. Er soll in das Vereinsregister der Stadt Neunkirchen eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist 66538 Neunkirchen

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

1. Vornehmstes Anliegen des Vereines ist die Erhaltung und Pflege der Natur sowie die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch für die Volksgesundheit.
An diesem Ziel sind alle Aktivitäten des Vereines auszurichten.
Im Rahmen des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft widmet sich der Verein der Verbreitung und Verbesserung des natur- und waidgerechten Angelns im Bereich seiner Gewässer.

2. Der Verein verfolgt diese Ziele durch:

  • a. Abwehr und Bekämpfung schädigender Einflüsse und Einwirkungen auf Fische, die Gewässer und ihrer Umgebung
  • b. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei, dem Gewässer, der Umwelt und dem Natur- und Umweltschutz zusammenhängenden Fragen
  • c. Gewässer-, Natur- und Umweltschutz, Gewässerüberwachung und Landschaftsschutz
  • d. Schutz der Lebensgemeinschaft am und im Wasser
  • e. Hege und Pflege des einheimischen Fischbestandes
  • f. Jugendförderung


3. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
4. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.
5. er Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
Etwaige Gewinne sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

  • a. ordentliche Mitglieder
  • b. Ehrenmitglieder
  • c. Fördermitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können werden:
Jede unbescholtene Person ab dem 10. Lebensjahr, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereines, gemäß der Satzung, zu dienen.
Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Ehrenmitglieder können alle ordentlichen Mitglieder des Vereines werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Entrichtung der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag.
Die Gründe zu einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.
 
3. Jugendliche Mitglieder werden in einer Jugendgruppe zusammengefasst und werden ab dem 18. Lebensjahr nach vorheriger Anhörung der Jugendwarte als aktives Mitglied übernommen.
Die Jugendgruppe hat eine eigene Jugendsatzung und erhält vom Verein finanzielle Unterstützung, die vom Vorstand festgelegt wird.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solchen Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben (Vereinszugehörigkeit, Vorstandsarbeit und Alter).
Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben Stimmrecht.

5. Fördermitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein.
Es stehen ihnen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines zur satzungsgemäßen Nutzung offen.

2. Als Ausweis ist jedem Mitglied ein Sportfischerpass mit gültiger Beitragsmarke auszuhändigen.
Das Mitglied hat den gültigen Sportfischerpass, den gültigen Landesfischereischein und den Nachweis über eine abgelegte Sportfischerprüfung während des Angelns stets bei sich zu tragen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen des Vereines sowie der Behörden vorzuweisen.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, bzw. zu beachten.

4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Jedes Mitglied hat Anspruch dem Vorstand Wünsche, Anregungen, Vorschläge und Beschwerden vorzutragen und von diesem gehört zu werden.

5. Jedes neu eintretende Mitglied verpflichtet sich innerhalb eines Jahres nach seiner Aufnahme die Sportfischerprüfung abzulegen.

6. Alle Mitglieder verpflichten sich Bestrebungen des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen, an Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen teilzunehmen und untereinander ein kameradschaftliches Verhältnis zu pflegen.

7. Bei Wohnungswechsel ist die neue Adresse umgehend dem 1. oder 2. Schriftführer mitzuteilen.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • a. durch freiwilligen Austritt
  • b. durch Ausschluss
  • c. durch den Tod


2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zulässig.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied des Vereines

  • a. grob gegen die Satzung verstößt
  • b. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt
  • c. gegen die Interessen des Vereines verstößt
  • d. gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstößt oder Hilfe zu solchen Vorstößen leistet
  • e. trotz Mahnung mit der Beitragszahlung oder anderen Verpflichtungen länger als 2 Monate im Rückstand ist.


4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

5. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückantwort bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist so unterwirft es sich damit dem Ausschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

6. Statt auf Ausschluss kann erkannt werden auf:

  • a. Zeitliches Ruhen der Mitgliedschaftsrechte
  • b. Zahlung von Geldbußen
  • c. Auflagen
  • d. Verweise


Wobei mehrere Maßnahmen nebeneinander verhängt werden können.

7. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

2. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden sind nach Erhalt der Arbeitsstundenabrechung umgehend zu zahlen.

3. Die Rechte der Mitglieder ruhen solange die Erfüllung der Beitragsverpflichtung / Ersatzleistungen durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

4. Über die Beitragshöhe und Ersatzleistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • a. Die Mitgliederversammlung
  • b. Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

  • a. Entgegennahme des Jahresberichtes
  • b. Entlastung des Vorstandes
  • c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühr und Ersatzleistungen
  • d. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
  • e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung über die Auflösung des Vereines
  • g. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • h. Genehmigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • i. Ernennung von Ehrenmitgliedern


2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Zur Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

3. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, geheime Abstimmungen müssen 14 Tage vor der Versammlung als schriftlicher Antrag gestellt werden.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingehen.


5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereines oder von einem von ihm zu benennenden Vertreter geleitet.
Für die Entlastung des Vorstandes und für die Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen werden.

6. Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss folgende Feststellungen enthalten:

  • a. Ort und Zeit der Versammlung
  • b. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • c. die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  • d. die Tagesordnung
  • e. die gefassten Beschlüsse mit den einzelnen Abstimmungsergebnissen

Bei einer Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut protokolliert werden.

 

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Maßgebend für die Einhaltung dieser First ist das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die als letzte vom Mitglied dem Verein angegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Vorstandsbeschluss oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • a. dem 1. Vorsitzenden
  • b. dem 2. Vorsitzenden
  • c. dem 1. Kassierer
  • d. dem 2. Kassierer
  • e. dem 1. Schriftführer
  • f. dem 2. Schriftführer
  • g. dem Gewässerwart
  • h. dem Sportwart
  • i. dem Jugendwart


Die Ämter aus g., h. und i. können im Bedarfsfall doppelt besetzt werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer.


Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt, wobei die Vertreter-befugnis im Innenverhältnis derart beschränkt wird, dass der Schriftführer und der Kassierer nur dann gemeinsam vertreterbefugnisberechtigt sind, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


3. Die Geschäftsführung wird in einer Geschäftsordnung, die der Vorstand festlegt, geregelt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, die alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres stattfindet, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat u.a. folgende Aufgaben:

  • a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • b. Einberufung der Mitgliederversammlung
  • c. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • d. Buch- und Kassenprüfung
  • e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • f. der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die dem Ausscheiden nächstfolgende Mitgliederversammlung nimmt dann die endgültige Bestätigung vor oder wählt ein anderes Mitglied.
Die Amtsdauer des bestätigten oder neu gewählten Vorstandsmitgliedes läuft mit der Beendigung der Amtsdauer des Vorstandes ab.
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

 

§ 12 Der Ehrenausschuss

1. Jedes maßgeregelte Mitglied hat das Recht gegen die Maßregelung Einspruch beim Ehrenausschuss zu erheben.

2. Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 6 Beisitzern, die bei der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

3. Der Ehrenausschuss tritt nach Bedarf zusammen, Sachverständige können hinzu gerufen werden.

4. Der Ehrenausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.

6. Der Vorsitzende und seine 6 Beisitzer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 13 Rechnungslegung und Prüfung

1. Für die ordnungsgemäße Kassenführung und Rechnungslegung innerhalb des Vereines ist der 1. Kassierer verantwortlich.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Amtsperiode des Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3. Die Kassenprüfer prüfen nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung und Rechnungslegung (Kassenbücher des Vereines und Jugendkasse) und berichten hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Einnahmen des Fischerfestes werden von den Kassenprüfern gesondert, spätestens 10 Tage nach dem Fischerfest, geprüft.
Liegen die Voraussetzungen dafür vor, schlagen sie der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

 

§ 14 Rechtsberatung

Zur Bearbeitung von Rechtsfragen des Vereines kann der Vorstand einen Rechtsanwalt bestellen, dieser kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

 

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses, sie müssen Gegenstand der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Tagesordnung sein.

 

§ 16 Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen, sofern der Mitgliederbestand unter sieben Mitgliedern beträgt.

2. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Nach Auflösung des Vereines ist der nach Erfüllung aller bestenden Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationsüberschuss einem wohltätigen Zweck zur Verfügung zu stellen.


Schlussbestimmungen

1. Die Verpachtung der Fischerhütte des Angelsportverein Furpach 1961 e.V. ist in einem gesonderten Pachtvertrag geregelt.

2. Diese Satzung tritt im März 2004 in Kraft.

3. Sie wird jedem Mitglied persönlich ausgehändigt, der Empfang der Satzung wird mit seiner Unterschrift bestätigt.



Furpach, den 19.11.2004