Gewässerordnung des Angelsportverein Furpach 1961 e.V.
1. Ausübung der Fischerei
1.1 Verhalten des Sportfischers am Gewässer
Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.
Das Verhalten aller Sportfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander. Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei.
Fangfertige Angelgeräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Jeder Sportfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen und den Anweisungen der Kontrollpersonen Folge zu leisten.
1.2 Kontrolle
Zur Kontrolle sind die Gewässerwarte und sämtliche Vorstandsmitglieder berechtigt und verpflichtet. Darüber hinaus sollte jedes Mitglied darauf achten, dass sich jeder Angler an den Gewässern beim Fischfang vorschriftsmäßig verhält. Verfehlungen sind möglichst sofort abzustellen und dem Vorstand zu melden.
Jeder gesetzliche Fischereiaufseher (Verband, Polizei usw.) kann von Sportfischern verlangen, dass seine Anordnungen befolgt und seine Tätigkeit unterstützt wird.
Fischereiaufseher haben sich auf verlangen auszuweisen.
1.3 Fischereipapiere
1.3.1 Gesetzlich verlangte Ausweise
Der gültige Landesfischereischein (Ausnahme Niedersachen)
Den Sportfischerpass mit gültiger Beitragsmarke
Den Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung
Alle (gültigen) gesetzlichen Ausweispapiere sind bei der Ausübung des Angelsportes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
1.3.2 Gastscheine
Für die Gewässer: Biehlersweiher, Gutsweiher und Bliesstrecke werden pro Jahr und Gewässer 5 Gastscheine kostenlos ausgestellt und können von jedem Mitglied an eine Person weitergegeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gastangler von einem Mitglied des ASV Furpach betreut wird und im Besitz