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Jungendsatzung

Jugendsatzung  des Angelsportverein Furpach 1961 e.V.

Jugendliche im Alter von 10 – 17 Jahren werden innerhalb des Vereines zu einer Jugendgruppe zusammengefasst und durch die gewählten Jugendwarte besonders betreut. Innerhalb dieser Gruppe sollen u. a. die Verbundenheit mit der Natur, das waidgerechte Fischen und die Verhaltensweise gegenüber Erwachsenen schulisch und erzieherisch gefördert werden. Die Jugendlichen unterliegen dieser neuen Jugendsatzung und darüber hinaus der Vereinssatzung des ASV Furpach e.V. mit allen Rechen und Pflichten.


§ 1 Jugendliche Mitglieder sind alle Personen im Alter von 10 bis 17 Jahren.

 

§ 2 Jugendliche, die um Mitgliedschaft nachsuchen, stellen über die Jugendwarte einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme. Dieser Antrag ist vom Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet in seiner nächstfolgenden Sitzung über die Aufnahme.

 

§ 3 Bewerber, deren Erziehungsberechtigte bereits Vollmitglieder des ASV sind, werden bevorzugt.

§ 4 Der höchst zulässige Mitgliederstand für Jugendliche ist auf 10 Personen festgesetzt. Übersteigen die Bewerbungen diesen Mitgliederstand, werden Neuanträge auf eine Warteliste gesetzt. Wird ein Platz in der Jugendgruppe frei, rückt ein Bewerber aus der Liste nach. Die Jugendwarte sind jedoch bei der Auswahl nicht an die Reihenfolge gebunden.

§ 5 Nach Vollendung des 17. Lebensjahres erwirbt das jugendliche Mitglied die Anwaltschaft zur Übernahme als Vollmitglied. Wesentliche Voraussetzungen hierfür sind:

  • a. Die vorausgegangene Teilnahme an den Veranstaltungen der Jugendgruppe,
  • b. die erworbenen Kenntnisse bezüglich des waidgerechten Fischens,
  • c. die Pflege der Kameradschaft innerhalb der Gruppe und das gezeigte Verhalten gegenüber erwachsenen Mitgliedern,
  • d. die persönliche Einstellung zur Gewässerpflege, bzw. zum Umweltschutz und
  • e. die Ablegung der Sportfischerprüfung, die im Alter von 14 Jahren erfolgen muss.

§ 6 Über die Vollmitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Jugendwarte, bzw. deren Beurteilung des Jugendlichen. Bei Übernahme muss 50% der Aufnahmegebühr als Vollmitglied entrichtet werden.

§ 7 Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt 50% der Vollmitgliedschaft.

§ 8 Die Jugendlichen sind verpflichtet, die festgelegten Arbeitsstunden zu absolvieren. Für nicht geleistete Arbeitsstunden werden die vom Vorstand bestimmten Ersatzleistungen erhoben.

§ 9 Jugendlichen Mitgliedern ohne Sportfischerprüfung ist das Angeln an den Vereinsgewässern nur unter Aufsicht eines Vollmitgliedes gestattet. Jugendlichen Mitgliedern mit Sportfischerprüfung ist das Angeln an den Vereinsgewässern ohne Aufsicht eines Vollmitgliedes erlaubt.

§ 10 Das Fischen ist grundsätzlich nur mit dem gültigen Jahresfischereischein und Sportfischerpass gestattet. Diese Papiere sind beim Angeln mitzuführen und den berechtigten Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 11 Gegenseitiges Behindern bei der Ausübung des Angelsportes ist unbedingt zu vermeiden.
Der Seitenabstand zum Nachbar ist so einzuhalten, dass dieser weder behindert noch belästigt wird.

§ 12 Den Jugendlichen ist nicht gestattet, weitere Personen (Freunde), die nicht den Angelsport ausüben, an die Vereinsgewässer mitzubringen.

§ 13 Verstöße gegen die Jugend- und Gewässerordnung werden mit einer befristeten Sperre von drei Monaten, im Wiederholungsfall mit fristlosem Vereinsausschluss, geahndet.

§ 14 Alle jugendlichen Mitglieder erhalten zwei Ausfertigungen dieser Satzung. Eine davon muss, vom Erziehungsberechtigten des Jugendlichen unterschrieben, an die Jugendwarte zurückgegeben werden.

Furpach, den 31. März 2004